Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Ob die vorliegende verbale Einwirkung des Beschuldigten (Herumschreien) alleine genügt, um die Polizisten an der Anhaltung zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden.