10.1.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beweismässig erstellten Handlungen (Herumschreien, Einnehmen einer drohenden Haltung, Nichtherunternehmen der Hände, Nichtwahren der Distanz und Schlagen des Kopfs gegen die Kopfstütze) die Polizisten an der Vornahme ihrer Amtshandlungen (Anhaltung und Festnahme) hinderte. Dies ist vorliegend zu bejahen: Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4).