Er stritt somit nicht grundlegend ab, sich so verhalten zu haben, wie von K.________ geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben, sondern brachte lediglich zum Ausdruck, dass die Polizisten überreagiert und sein Verhalten fälschlicherweise als bedrohend wahrgenommen hätten. Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie angeklagt und von K.________ geschildert, als erstellt. 10.1.2 Rechtliche Würdigung