Bei der Fahrt auf die Polizeiwache Ostring schrie der Beschuldigte erneut herum und schlug mehrmals seinen Kopf gegen die Kopfstütze des vorderen Sitzes (pag. 373 f.). Dass infolge des aufbrausenden Verhaltens des Beschuldigten keine gesittete Einvernahme möglich war und das Protokoll wegen den vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Korrekturen diverse Male ausgedruckt werden musste, findet sich nicht im Anklagesachverhalt, passt aber ins Bild (vgl. pag. 378 f.).