Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die genannten Personen zum gewünschten Verhalten nötigen wollte (subjektive Tatbestandsmässigkeit), ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt. 9.3 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der genannten Personen zu bestätigen. 10. Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach (Ziff. I.4. der Anklage) Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.4.1. und I.4.2. der Anklageschrift vom 14. April 2020 folgende zwei Verhalten als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen: