Da der Beschuldigte trotz dieses eindeutig nötigenden Verhaltens sein erklärtes Ziel nicht erreichte, ist von einer versuchten Tatbegehung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die in der Anklageschrift genannten Personen nicht alle einvernommen wurden. So ist beim Tatbestand der Nötigung ein objektiver Massstab anzusetzen und vorliegend nur eine versuchte Nötigung zu beurteilen. Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die genannten Personen zum gewünschten Verhalten nötigen wollte (subjektive Tatbestandsmässigkeit), ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt.