Sinnbildlich kann schliesslich auf die Telefonnotiz von AD.________, wonach die Mitarbeiter der C.________ (Behörde) um ihre Sicherheit fürchten würden (pag. 130), auf das vom Generalsekretariat erstellte interne Dossier (pag. 122 ff.) oder auf die Aussage in der E-Mail vom 5. Mai 2017 von AE.________, Sozialarbeiter, verwiesen werden: «bei denen liegen die Nerven blank...» (pag. 71). Da der Beschuldigte trotz dieses eindeutig nötigenden Verhaltens sein erklärtes Ziel nicht erreichte, ist von einer versuchten Tatbegehung auszugehen.