Diese Reaktion auf sein nötigendes Verhalten fiel jedoch nicht wie vom Beschuldigten gewünscht aus (u.a. Securi- tas-Mitarbeiter, Kontaktvermeidung, Abschliessen der Eingangstüre, Hausverbot, Strafanzeigen, Gefährdungsmeldung, Einbezug Fachstelle Drohung und Gewalt, interne Protokollführung). Solche Massnahmen werden von einem Amt nicht grundlos ergriffen und zeugen vom klar nötigenden Verhalten des Beschuldigten. Die Situation belastete dadurch nicht nur die Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit, sondern auch die Ressourcen und das Budget. Sinnbildlich kann schliesslich auf die Telefonnotiz von AD.