181 StGB m.w.H.). Dass sein Verhalten insbesondere auch die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) zum Handeln zwang, zeigt sich bereits an den ergriffenen Massnahmen. So sahen sich die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) gezwungen, auf das renitente, die Mitarbeitenden belästigende Verhalten des Beschuldigten zu reagieren. Diese Reaktion auf sein nötigendes Verhalten fiel jedoch nicht wie vom Beschuldigten gewünscht aus (u.a. Securi- tas-Mitarbeiter, Kontaktvermeidung, Abschliessen der Eingangstüre, Hausverbot, Strafanzeigen, Gefährdungsmeldung, Einbezug Fachstelle Drohung und Gewalt, interne Protokollführung).