Es handelte sich somit um eine mittelbare Nötigung, d.h. die Nötigung richtete sich im Ergebnis gegen die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde), ungeachtet des Umstands, dass die einzelnen Nötigungshandlungen grossmehrheitlich von den Mitarbeitern an der Front ertragen werden mussten. Das angedrohte Übel kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, immer vorausgesetzt, dass es geeignet ist, das Nötigungsopfer in der Freiheit seiner Willensbildung oder Willensbetätigung zu beeinträchtigen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 181 StGB m.w.