23 holte Auftauchen bei der C.________ (Behörde) trotz Hausverbots und Fernhalteverfügung wollte der Beschuldigte jedoch nicht die Mitarbeiter an der Front zu einem ihm gewünschten Verhalten bewegen, sondern die in seiner Wahrnehmung für sein Anliegen (Gespräch und Wiedererteilung der .________(Berechtigung)) zuständigen Entscheidungsträger der C.________ (Behörde). Es handelte sich somit um eine mittelbare Nötigung, d.h. die Nötigung richtete sich im Ergebnis gegen die Entscheidungsträger der C._____