Das Verhalten des Beschuldigten muss in seiner Gesamtheit und mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände als klar nötigend betrachtet werden, was vom Beschuldigten direktvorsätzlich beabsichtigt war. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte durchaus alternative Routen gehabt hätte, um zur Zebrabox zu gelangen. Dass er hierfür zwangsläufig am Gebäude der C.________ (Behörde) vorbeigehen musste, wie er wiederholt geltend machte, vermag folglich nicht zu überzeugen und stellt nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar.