1300 ff.). Mit seinem beharrlichen und oftmals rechtswidrigen Verhalten (mehrfacher Verstoss gegen das Hausverbot und die Fernhalteverfügung), wollte der Beschuldigte die Zielpersonen derart in ihrer Handlungsfreiheit einschränken, dass sie ihm (erneut) ein Gespräch gewähren, ihm die .________(Berechtigung) zurückgeben und eine Wiedergutmachung leisten. Das Verhalten des Beschuldigten muss in seiner Gesamtheit und mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände als klar nötigend betrachtet werden, was vom Beschuldigten direktvorsätzlich beabsichtigt war.