In rechtlicher Hinsicht kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach es sich von der Intensität resp. aufgrund der Vielzahl an Kontakten und der Art und Weise, wie der Beschuldigte vorging, um eine versuchte Nötigung handelt. Es kann diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Motiv wiedergegebene Rechtsprechung und Lehre zum Thema «Stalking» verwiesen werden, die in vergleichbaren Fällen den Tatbestand der Nötigung ebenfalls als erfüllt erachten (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1300 ff.).