und kann somit ebenfalls zwanglos unter die Gruppe der Zielpersonen subsumiert werden. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, erst kürzlich Frau F.________ einen Brief geschrieben zu haben, weil er habe wissen wollen, ob das Hausverbot nach wie vor gelte (pag. 1453 Z. 15 ff.). Dem Beschuldigten dürfte zweifellos bekannt gewesen sein, wer die C.________(Behörde) damals leitete. 9.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach es sich von der Intensität resp.