Diverse weitere Vorfälle wurden zudem offenbar gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum immer wieder und teilweise täglich an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte und zumindest versuchte, das Gebäude zu betreten, oder prüfte, ob die Türe verschlossen ist (vgl. u.a. pag. 1450 Z. 15 ff.). Zielpersonen der Nötigung waren alle Mitarbeitenden der C.________ (Behörde), die aus Sicht des Beschuldigten in der Lage waren, ihm ein Gespräch resp. die Wiedererteilung der .________ (Berechtigung) und eine Wiedergutmachung der subjektiv erlittenen Unbill zu ermöglichen resp. in die Wege zu leiten.