(Behörde) als auch die Fachstelle Drohung und Gewalt Gefährdungsmeldung an die KESB (vgl. pag. 103 ff. und 145 ff.). Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte «nur» in 12 Fällen des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht hat, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden: Die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche betreffend den Hausfriedensbruch und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sind zum einen auf eine enge Auslegung des Hausverbots durch die Vorinstanz (ohne Vorplatz) und zum anderen auf strafprozessuale Gründe zurückzuführen. Diverse weitere Vorfälle wurden zudem offenbar gar nicht erst zur Anzeige gebracht.