(Behörde) dazu brachte, sich jeweils sofort zu entfernen oder über einen anderen Zugang das Gebäude zu verlassen, sobald der Beschuldigte auftauchte (vgl. u.a. 180 Z. 202 ff.; 187 Z. 166 ff.; ferner: pag. 80 f.). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wandte sich die C.________ (Behörde) zudem an die Fachstelle Drohung und Gewalt der Kantonspolizei Bern, welche den Fall längere Zeit begleitete (vgl. pag. 103 ff.), nahm die C.________ (Behörde) das Angebot der Kantonspolizei betreffend Erhöhung der Sicherheit an (vgl. pag. 66 und 119) und erstatteten sowohl die C.________ (Behörde) als auch die Fachstelle Drohung und Gewalt Gefährdungsmeldung an die KESB (vgl. pag.