Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der in der Anklageschrift namentlich genannten Personen schuldig. Aufgrund der Anzeigerapporte und den Aussagen des Beschuldigten kann in beweismässiger Hinsicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit trotz erteilten Hausverbots und erlassener Fernhalteverfügungen über eine längere Zeit wiederholt und teilweise mehrmals pro Tag an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte und dort den Kontakt zu Mitarbeitenden der C.________ (Behörde) suchte.