Da der Beschuldigte das Ziel trotz seiner Beharrlichkeit nicht erreicht habe, sei von einem Versuch auszugehen. Da sämtliche in der Anklageschrift erwähnten Personen mit dem Dossier des Beschuldigten zu tun gehabt hätten, seien alle diese Personen durch das Verhalten des Beschuldigten betroffen gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der in der Anklageschrift namentlich genannten Personen schuldig.