Aufgrund des unrechtmässigen Nötigungsmittels sei auch die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitarbeiter rechtswidrig. Das zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel (wiederholtes Aufsuchen) stehe auch in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck (Gespräch und Neuerteilung der .________(Berechtigung)). Dass das fast zwanghaft anmutende Verhalten kein geeignetes Mittel sei, um sein Ziel zu erreichen, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Da der Beschuldigte das Ziel trotz seiner Beharrlichkeit nicht erreicht habe, sei von einem Versuch auszugehen.