8.4 Ergebnis Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich an den oberinstanzlich zu beurteilenden Daten Zugang zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) verschaffte oder dies zumindest versuchte und dabei wissentlich und willentlich gegen das gegen ihn erlassene, gültige Hausverbot verstiess. Die erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche sind folglich zu bestätigen.