19 im Zivilverfahren anbegehrten Massnahmen ersetzen würde. Vorliegend handelten G.________ und H.________ lediglich in ihrer Funktion als Mitarbeiter der C.________ (Behörde) zum Schutz sämtlicher Mitarbeiter der C.________ (Behörde) und zur Gewährung eines ungestörten Verwaltungsbetriebs. Weder erhofften sie sich davon einen persönlichen Vorteil noch standen sie als Privatperson mit dem Beschuldigten in irgendeinem (Rechts-)Verhältnis. Eine Befangenheit ist mithin zu verneinen. 8.3.8 Fazit