28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) beim Bezirksgericht den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche sein Privatleben schützen sollten (namentlich Kontakt- und Rayonverbot). Der Beschwerdegegner hatte in der Folge den Hauptsachenprozess angehoben, Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt und sich dabei als Privatkläger konstituiert. Erst in diesen Umständen sah das Verwaltungsgericht den Anschein der Befangenheit begründet. So erwog es, dass im Falle der Ablehnung der Zivilklage das Hausverbot einen Teil der