Ansonsten wären die betroffenen staatlichen Stellen nicht mehr in der Lage, das ihnen zustehende Hausrecht mittels Hausverbot und Strafanzeigen durchsetzen. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich lässt sich denn auch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen: Im zitierten Entscheid war der letztlich als befangen befundene Beschwerdegegner, welcher das Hausverbot ausgesprochen hatte, zivil- und strafrechtlich gegen den Empfänger des Hausverbots vorgegangen. So erwirkte er gestützt auf Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210;