Dass G.________ und H.________ von den Belästigungen des Beschuldigten mitbetroffen waren, führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass sie das Hausverbot nicht mehr aussprechen resp. die Strafanträge nicht mehr stellen durften. Die Berechtigung, ein Hausverbot auszusprechen und Strafanzeige zu erstatten, kommt dem betroffenen Verwaltungsträger bzw. dem Träger des Hausrechts zu. Ein eigenes Interesse am Erlass eines Hausverbots und an der Strafanzeige ist somit immanent. Ansonsten wären die betroffenen staatlichen Stellen nicht mehr in der Lage, das ihnen zustehende Hausrecht mittels Hausverbot und Strafanzeigen durchsetzen.