Die Verteidigung wendete in formeller Hinsicht weiter ein, die Handlungen von Herrn G.________ und Frau H.________ stellten keine gültigen Amtshandlungen dar, da beide persönlich stark involviert seien und damit öffentlich-rechtlich als befangen gälten und in den Ausstand hätten treten müssen (unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00574 E. 4.2.). Es genüge der Anschein der Befangenheit, und es gelte dieselbe Hürde wie bei Richtern. Die zwei genannten Personen würden persönlich als Geschädigte auftreten. Der Mangel sei formeller Natur und habe die Nichtigkeit der Amtshandlungen zur Folge. Dass G.___