Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 21. September 2016 und bis zum Erlass des Hausverbots am 23. November 2016 zwei Monate Zeit hatte, sich zum drohenden Hausverbot zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht zuletzt auf dem ordentlichen Rechtsweg zu rügen gewesen und wiegte selbst bei Annahme nicht derart schwer, als dass das Hausverbot dadurch als nichtig zu betrachten wäre. 8.3.7 Befangenheit der unterzeichnenden Personen Die Verteidigung wendete in formeller Hinsicht weiter ein, die Handlungen von Herrn G.________ und Frau H.______