Nachdem er trotzdem wieder an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht war, wurde das Hausverbot am 23. November 2016 ausgesprochen (pag. 197). Das Hausverbot war dem Beschuldigten somit vorgängig angedroht worden und kam für ihn nicht überraschend. Dies muss betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld eines Hausverbots genügen, dem jeweils eine zeitliche Dringlichkeit innewohnt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 21. September 2016 und bis zum Erlass des Hausverbots am 23. November 2016 zwei Monate Zeit hatte, sich zum drohenden Hausverbot zu äussern.