Dies zeigt, dass das Verhalten des Beschuldigten bereits zuvor und nicht erstmals am Gespräch vom 21. September 2016 von Seiten der C.________ (Behörde) thematisiert wurde. Zudem soll der Beschuldigte zuvor wiederholt mündlich von verschiedenen Personen (Generalsekretär, Vorsteher des U.________(Behörde), Vorsteher des AB.________ (Behörde), stv. Generalsekretärin, Hausmeister, Mitarbeitende des Empfangs) darauf hingewiesen worden sein, dass seine provokative und teilweise laute und bedrohliche Anwesenheit nicht erwünscht sei (vgl. pag. 999). Der Beschuldigte wurde mithin vor