an das bestehende Hausverbot worauf dieser ihm mitteilte, dass er gegen dieses Hausverbot eine Einsprache eingereicht habe»). Trotz dieses Wissens um die Rechtsmittelmöglichkeit hat sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen dafür entschieden, das Hausverbot nicht «ernst zu nehmen» und es einfach zu ignorieren (vgl. u.a. 176 Z. 31 f.; 253 Z. 44; 254 Z. 102 f.; 292 Z. 62 f.; 1195 Z. 19 ff.). Seine davon abweichende Begründung, er habe gedacht, das Verbot sei bis zum Entscheid über seine Einsprache nicht gültig, ist nicht glaubhaft (pag. 253 Z. 25).