Diese Aussagen und der bereits damals seit mehreren Jahren andauernde Konflikt zwischen ihm und der C.________ (Behörde) lassen den Schluss zu, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rechtsmittelwegs gegen staatliche Anordnungen durchaus bekannt war und er sich entsprechend zu helfen wusste (vgl. u.a. pag. 82 ff.; 64; 73). Der Beschuldigte sagte denn auch selbst aus, dass er bereits Einsprache gegen dieses Verbot gemacht habe (pag. 253 Z. 22; vgl. ferner pag. 226: «Herr AA.________ erinnerte Herr A.________ an das bestehende Hausverbot worauf dieser ihm mitteilte, dass er gegen dieses Hausverbot eine Einsprache eingereicht habe»).