17 Zumutbaren bei der Behörde über allfällige Rekursmöglichkeiten erkundigen und dann ohne Verzug handeln (TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, a.a.O., §29 Rz. 23; BGE 112 Ib 417 E. 2d S. 422). Vorliegend gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei am 27. Februar 2017 an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei und er einen Brief an die C.________(Behörde) geschrieben, darauf aber noch keine Antwort erhalten habe. Aus diesem Grund habe er trotz des bestehenden Hausverbots die Liegenschaft betreten.