1290, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht geltend machte, der Beschuldigte habe sich nur in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Gebäudes aufgehalten, der auch Nicht-Mitarbeitern zugänglich sei (z.B. Bewohnern und Besuchern) ist festzuhalten, dass das gesamte Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) unter der Verwaltung des Kantons Bern bzw. der C.________ (Behörde) steht und die C.________ (Behörde) somit für die Regelung des Zutritts zum Gebäude zuständig war (zur Berechtigung vgl. die obenstehenden Erwägungen). Entsprechend war es die C._____