Die Strafanträge sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ob das AGG (ebenfalls) antragsberechtigt gewesen wäre, braucht nicht beantwortet zu werden. 8.3.4 Räumlicher Umfang des Hausverbots Der räumliche Umfang des Hausverbots spielt oberinstanzlich insofern nur noch eine untergeordnete Rolle, als die Vorinstanz das Hausverbot gestützt auf den Wortlaut («Hausverbot für die C.________ (Behörde), Z.________strasse (Adresse).