Es erscheint vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zum Strafantragsrecht jedoch sachgerecht, primär diejenigen Ämter als antragsberechtigt zu betrachten, die zur Wahrung des entsprechenden Rechtsguts zuständig bzw. von der Rechtsgutsverletzung betroffen und an der Verhinderung der Verletzung interessiert sind, wobei die Antragsberechtigung mehreren Ämtern zukommen kann. Im konkreten Fall sollte mit dem ausgesprochenen Hausverbot und den gestellten Strafanträgen nicht das Immobilieneigentum des Kantons Bern geschützt werden (z.B. vor Sachbeschädigung), sondern die im Bürogebäude ansässigen Mitarbeiter