Im kantonalen Recht ist nicht geregelt, wer im Falle einer Verletzung des dem Kanton Bern zustehenden Hausrechts befugt ist, in dessen Vertretung Strafantrag zu stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zum Strafantragsrecht jedoch sachgerecht, primär diejenigen Ämter als antragsberechtigt zu betrachten, die zur Wahrung des entsprechenden Rechtsguts zuständig bzw. von der Rechtsgutsverletzung betroffen und an der Verhinderung der Verletzung interessiert sind, wobei die Antragsberechtigung mehreren Ämtern zukommen kann.