Das Strafantragsrecht kann ganz allgemein auch im Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes begründet sein, welches nicht nur der eigentliche Rechtsgutsträger besitzt. Antrag kann folglich auch derjenige stellen, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, der ein besonderes Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes hat (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 19 f. zu Art. 186 StGB m.H.). Im kantonalen Recht ist nicht geregelt, wer im Falle einer Verletzung des dem Kanton Bern zustehenden Hausrechts befugt ist, in dessen Vertretung Strafantrag zu stellen.