Bei Angriffen auf Immobilien des Bundes (z.B. Sachbeschädigung) ist in erster Linie das Bundesamt für Bauten und Logistik als antragsbefugt zu betrachten. Diesem obliegt es ganz allgemein, für den geeigneten Unterhalt der genannten Bauwerke zu sorgen. Keine Antragsbefugnis wird indes üblicherweise dem jeweils im betreffenden Gebäude beheimateten Departement bzw. Amt zustehen. Die Erhaltung der Rechtsgüter an Bauten obliegt den genannten besonderen Verwaltungseinheiten.