- Dass in vertikaler Hinsicht auch hierarchisch tiefer stehende Amtsstellen, namentlich auch Bundesämter, befugt sind, namens der Eidgenossenschaft Strafantrag zu stellen. - Dass die Sorge um ein bestimmtes Rechtsgut horizontal betrachtet allenfalls in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente fällt und sich daraus eine Mehrzahl von Antragsbefugnissen ableiten lässt.