[…] Bei der Bestimmung der Antragsbefugnisse innerhalb grosser Verwaltungen wird man daher [weil zum Teil eine Überlappung von Aufgabenbereichen besteht], eine gewisse Grosszügigkeit walten lassen müssen. Gerade der Bund hat mittlerweile eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen, deren sinnvolle Wahrnehmung ein gesundes Mass an Flexibilität voraussetzt. Je nach Fall muss es der Eidgenossenschaft also erlaubt sein, sich durch diese oder jene Behörde vertreten zu lassen. Im Ergebnis wird man deshalb konzedieren müssen: