RIEDO hält in §13 der zitierten Dissertation das Folgende fest: Wo eine ausdrückliche Regelung der Antragsbefugnis – wie dies meist der Fall sein wird – fehlt, steht die Antragsbefugnis jenem Organe bzw. jener Behörde zu, das bzw. die zur Wahrung der entsprechenden Interessen befugt ist. Die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen sind den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, so ist jenes Organ als kompetent zu betrachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen