100 IV 52 – Universität Lausanne: Rektor). Ist ein Kanton verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 30 StGB m.H., insb. auf RIEDO, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, § 13). RIEDO hält in §13 der zitierten Dissertation das Folgende fest: