_ (Homepage)). Die Sicherstellung des ungestörten Verwaltungsbetriebs und der Schutz der Mitarbeitenden vor Belästigungen durch Drittpersonen (Fürsorgepflicht) ist keinem anderen Amt der C.________ (Behörde) zugewiesen und gehört somit in den Verantwortungsbereich des Generalsekretariats. Das Generalsekretariat bzw. der damalige Generalssekretär G.________ war folglich berechtigt, gestützt auf Art. 186 StGB das Hausrecht des Kantons mittels Erlass eines Hausverbots für das von der C.________ (Behörde) benutzten Bürogebäudes durchzusetzen. 8.3.3 Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags Die Strafanträge wurden von T.______