Hierfür ist nicht das AGG, sondern das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) zuständig: So behandelt das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) gemäss Art. 9 Bst. c der (damaligen) Organisationsverordnung C.________ (Behörde) u.a. diejenigen Geschäfte, für die kein Amt oder keine andere Organisationseinheit zuständig ist, und obliegt ihm gemäss Art. 9 Abs. f und h aOrV C.________ (Behörde) das Personalmanagement und die Besorgung des Rechtsdienstes (vgl. .________ (Homepage)).