Vielmehr gewährleistet das Hausrecht die ungestörte Nutzung der Immobilie und dient damit primär den Interessen des tatsächlichen Benutzers der Immobilie (z.B. Mieter). Mit dem gegen den Beschuldigten ausgesprochenen schriftlichen Hausverbot sollte denn auch nicht das Gebäude selbst vor Schäden geschützt werden, sondern der ungestörte Verwaltungsbetrieb der C.________ (Behörde) gewährleistet und der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der C.________ (Behörde) nachgekommen werden (Schutz der Mitarbeitenden vor Belästigungen). Hierfür ist nicht das AGG, sondern das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) zuständig: