14 der Abschluss von Kauf-, Miet- und Pacht- und Baurechtsverträgen [Bst. b]). Beim Hausrecht handelt es sich indes um keine bauliche Massnahme und keinen Angriff auf die Immobilie selbst (wie bspw. eine Sachbeschädigung). Vielmehr gewährleistet das Hausrecht die ungestörte Nutzung der Immobilie und dient damit primär den Interessen des tatsächlichen Benutzers der Immobilie (z.B. Mieter).