Die Aufgaben des AGG gemäss Art. 14 Abs. 1 OrV BVD stehen im Zusammenhang mit der Immobilie selbst, d.h. sie beziehen sich im Wesentlichen auf bauliche Massnahmen (insbesondere die Vertretung des Kantons als Bauherrn und die Erteilung der damit verbundenen Aufträge, Bst. c) sowie auf die Bewirtschaftung des Grundeigentums (Bst. a) und damit zusammenhängende Geschäfte (etwa die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen für Nutzungen von unter kantonaler Hoheit stehenden Sachen [Bst. e] oder