Das Bundesgericht hielt in einem älteren Urteil fest, dass der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht nur vom Berechtigten selber bzw., wenn dieser eine juristische Person ist, von deren Organen, sondern auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig zum Ausdruck gebracht werden kann. Dieser Wille braucht nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 74 E. 2 b mit Hinweis). Vorliegend steht die fragliche Liegenschaft im Eigentum des Kantons Bern. Dieser übt die Verfügungsgewalt über die von ihm genutzten Räumlichkeiten aus.