Berechtigter kann entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3 m.H.). Das Bundesgericht hielt in einem älteren Urteil fest, dass der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht nur vom Berechtigten selber bzw., wenn dieser eine juristische Person ist, von deren Organen, sondern auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig zum Ausdruck gebracht werden kann.